Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in § 17 f Abs. 5
EnWG festgelegt: „Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für
geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem
Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind,
und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte
gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus
auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.
Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer
Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das
Netzentgelt für
Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um
0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge
um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind
Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren
Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes
überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über
1.000.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um
die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird
der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche
Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die
zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.“
Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem
01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben.)
)1 Die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage
erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zum Dritten
Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften.