Offshore-Haftungsumlage gem. § 17f EnWG-Novelle

Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in § 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt: „Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für
Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.“
Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem 01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben.)

Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe

Jahr

Letztverbrauchergruppe A in Cent/kWh

Letztverbrauchergruppe B in Cent/kWh

Letztverbrauchergruppe C in Cent/kWh

2013

0,250

0,050

0,025

 2014

 0,250

 0,050

 0,025

  • Letztverbrauchergruppe A:  Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
  • Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh.
  • Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 Ct/kWh.
)1 Die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften.