Sonderkunden-Umlage gem. § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. § 9 Abs. 7 KWK-G
Sonderkunden-Umlage gem. § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. § 9 Abs. 7 KWK-G
Platzieren Sie hier Ihre eigenen Texte und Bilder. Bearbeiten Sie diesen Text einfach durch einen Doppelklick.
Nach Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom
25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur
Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011
(veröffentlicht am 4. August 2011) geändert wurde, können
Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2
Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
sind verpflichtet, entgangene Erlöse, welche aus individuellen
Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren,
nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu
erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen
sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die
entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV
entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt. Durch
die BNetzA wurde mit Beschluss vom 14.12.2011 die Höhe der Umlage
für das Jahr 2012 festgelegt.
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012
von Letztverbrauchern erhoben.
Jahr
|
Letztverbrauchergruppe A in Cent/kWh
|
Letztverbrauchergruppe B in Cent/kWh
|
Letztverbrauchergruppe C in Cent/kWh
|
2012
|
0,151
|
0,050
|
0,025
|
2013
|
0,329
|
0,050
|
0,025
|
- Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von
Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je
Abnahmestelle.
- Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher,
deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh
übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende
Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh.
- Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher,
die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder
der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen
haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge
maximal 0,025 Ct/kWh.