Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben dieMöglichkeit ein individuelles (reduziertes) Netzentgelt zu erhalten. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Mit der Anpassung der StromNEV (14.08.2013) wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten neu definiert. In diesem Zusammenhang sind die für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbrauchergruppen rückwirkend zum 01.01.2012 abweichend on § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G von 100.000 auf 1.000.000 kWh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 und die Neuzuordnung in 5 Letztverbraucherkategorien (LV). Weiterführende nformationen erhalten Sie auf der Internetseite: www.eeg-kwk.net.
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern
Jahr |
Letztver- braucher Gruppe A in Cent/kWh |
Letztver- braucher Gruppe A+ in Cent/kWh |
Letztver- braucher Gruppe A++ in Cent/kWh |
Letztver- braucher Gruppe A++ in Cent/kWh |
Letztver- braucher Gruppe C in Cent/kWh |
2012 |
0,151 |
|
|
0,050 |
0,025 |
2013 |
0,329 |
|
|
0,050 |
0,025 |
2014 |
0,092 |
0,482 |
0,0532 |
0,050 |
0,025 |
Letztverbrauchergruppe A
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A.
Letztverbrauchergruppe A+
Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kWh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+.
Letztverbrauchergruppe A++
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh/a übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh.