Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 können Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß § 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d. h. die Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Die Anbieter von Abschaltleistung erhalten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Vergütung (Detailinformationen sind unserer Internetseite zu entnehmen: http://www.50hertz.com/de/abla.htm). Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Der bundesweite Belastungsausgleich erfolgt über die Umlage für abschaltbare Lasten, die erstmalig ab 2014 von Letztverbrauchern erhoben wird.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben.
Jahr |
Letztverbrauchergruppe in Cent/kWh |
2014 |
0,009 |