Es fallen für Letztverbraucher, die direkt Strom aus dem Übertragungsnetz entnehmen, zusätzliche Entgelte gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) an. Die Höhe des KWK-Aufschlages auf das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach dem KWK-G in Verbindung mit dem von den Übertragungsnetzbetreibern bundesweit ermittelten Gesamtumfang an Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die KWK-Stromeinspeisungen und der Abgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemein Versorgung.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: www.eeg-kwk.net
Folgende KWK-G Umlage wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben.
Jahr |
Letztverbrauchergruppe A in Cent/kWh |
Letztverbrauchergruppe B in Cent/kWh |
Letztverbrauchergruppe C in Cent/kWh |
2014 |
0,178 |
0,055 |
0,025 |
Letztverbrauchergruppe A
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und nicht der Gruppe C zugeordnet sind.
Letztverbrauchergruppe C
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine KWK-G Umlage von 0,025 Ct/kWh.